Gleichbehandlungsgesetz


Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Das AGG verbietet grundsätzlich jegliche unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung im Berufs- und Arbeitsleben wegen:
 
-           der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
-           des Geschlechts,
-           der Religion oder Weltanschauung,
-           einer Behinderung,
-           des Alters oder
-           der sexuellen Identität.
 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jede Benachteiligung von Arbeitnehmern und Bewerbern aufgrund der oben genannten Merkmale zu verhindern bzw. gegebenenfalls zu beseitigen. Deshalb ist darauf zu achten, daß insbesondere
 
-     bei Bewerbungen und Einstellungen,
-     bei allen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (einschließlich Arbeitsentgelt),
-     beim beruflichen Aufstieg,
-     bei allen individuellen und kollektiven arbeitsrechtlichen Vereinbarungen sowie
-     bei allen Maßnahmen bzgl der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

grundsätzlich keinerlei Unterscheidung aufgrund der oben genannten Merkmale gemacht wird.

 
Ferner legt das AGG den Arbeitgebern konkrete Handlungspflichten auf. So sind sie verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten vor Benachteiligungen zu treffen. Daher sollten Arbeitnehmer über die Diskriminierungsverbote des AGG informiert werden, beispielsweise durch ein Rundschreiben oder einen Aushang am schwarzen Brett. Außerdem haben insbesondere Führungskräfte auf die Einhaltung der Handlungspflichten nach dem AGG zu achten. Verstoßen Beschäftigte gegen ein Benachteiligungsverbot, hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen, wie z.B. Abmahnung, Versetzung, Kündigung, zur Unterbindung der Benachteiligung zu treffen. Darüber hinaus sieht das AGG als Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote Ansprüche des benachteiligten Arbeitnehmers auf Entschädigung und Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber vor.

 

Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, daß nach unserer Erfahrung in der Praxis  vor allem bei Bewerbungen und Einstellungen den Regelungen des AGG besondere Beachtung zu schenken ist. Deshalb ist insbesondere bei Stellenanzeigen auf neutrale Formulierungen zu achten. Darüber hinaus bietet es sich an, die – neutralen – Bewertungskriterien, insbesondere bei Einstellungen bzw. Absagen, auch entsprechend zu dokumentieren.