Elternzeit – Wichtige Neuregelungen seit 01.01.2015

Flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten für Eltern und was jetzt zu beachten ist:


 

Seit dem 1. Januar 2015 ist das neue Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) in Kraft. Es gilt für alle Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren werden. (Für die vor dem 1. Juli 2015 geborenen Kinder gelten die Vorschriften in der Fassung bis zum 31. Dezember 2014.)

 

Durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bekommen Eltern nunmehr mehr Spielräume bei der Gestaltung ihrer Elternzeit.

 

Neu sind insbesondere folgende Regelungen:

  • Nach wie vor beträgt die Dauer der Elternzeit 3 Jahre. Neu ist jedoch, dass ein Anteil hiervon – max. bis zu 24 Monate (statt bisher 12) – im Zeitraum zwischen dem 3. und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes flexibel genommen werden können, § 15 Abs. 2 BEEG. Dies kann z.B. sinnvoll sein, um eine besondere Betreuung des Kindes im ersten Schuljahr zu ermöglichen. Neu ist hierbei auch, dass – entgegen der früheren Regelung – hierfür eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich ist.                                                                                                
  • Gemäß § 15 Abs. 3 BEEG kann die Elternzeit weiterhin – auch anteilig – von jedem Elternteil allein, im Wechsel oder auch von beiden Eltern gemeinsam in Anspruch genommen werden.                                                
  • Auch die Möglichkeit, während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, hilft, den beruflichen Anschluss nicht zu verlieren und dient damit ebenfalls der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf:                
    • So ist weiterhin für jedes Elternteil während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden pro Woche möglich.                
    • Sofern diese Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder durch selbständige Tätigkeit ausgeübt werden soll, bedarf es auch weiterhin der Zustimmung des Arbeitgebers.                                                         
    • Sofern das Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausüben und damit die ursprüngliche Arbeitszeit reduzieren möchte, ist dies beim Arbeitgeber grundsätzlich 7 Wochen vorher schriftlich zu beantragen bzw. bei einer Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr 13 Wochen vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich zu beantragen.                                                                                         
    • Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

§ der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;                                                                              

§   das Arbeitsverhältnis besteht bereits in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als 6 Monate;              

§  die ursprünglich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit soll für die Dauer von mindestens 2 Monaten auf einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden reduziert werden 

                                 und                                                                                                                                           

§ dem Anspruch des Elternteils stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.

 

Was unter „dringenden betrieblichen Gründen“ zu verstehen ist, ist im BEEG nicht näher bestimmt, sodass hier insbesondere auf die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zurückzugreifen ist. „Dringende betriebliche Gründe“ sollen aus Sicht des Gesetzgebers die Ausnahme sein, so dass es sich dringend empfiehlt, die Ablehnung des Arbeitgebers rechtlich überprüfen zu lassen. Hierfür stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

  • Neu ist auch folgendes: Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Hat ein Arbeitgeber hingegen nicht spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrages (bzw. in einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahres des Kindes nicht spätestens 8 Wochen nach Zugang des Antrages) schriftlich abgelehnt, so gilt die Zustimmung nunmehr als erteilt! Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, den Teilzeitantrag bereits mit einem konkreten Antrag bzw. Vorschlag auf Verteilung der Arbeitszeit zu verknüpfen.

Was sonst noch zu beachten ist:

  • Die Elternzeit muss schriftlich (siehe hierzu auch unser Beitrag vom 10.05.2016 „Strenge Schriftform bei der Geltendmachung von Elternzeit“ unter Aktuelles) und fristgerecht bei dem Arbeitgeber geltend gemacht werden:                                                                                                            
    • Wird Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes geltend gemacht, so ist dies spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich zu beantragen.                                      
    • Soll Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahres des Kindes geltend gemacht werden, so ist dies spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich zu beantragen.

 

·         Gleichzeitig muss mitgeteilt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen wird. Bitte beachten Sie: Soweit ein Elternteil nur für 1 Jahr Elternzeit anmeldet, folgt hieraus, dass im darauffolgenden Jahr auf Elternzeit verzichtet wird! Eine Verlängerung der Elternzeit innerhalb dieses Zeitraumes ist dann grundsätzlich nur mit Zustimmung der Arbeitgeberseite möglich.

 

Soweit beabsichtigt ist, während der Elternzeit oder zu einem späteren Zeitpunkt Teilzeit zu arbeiten, empfehlen wir zudem dringend, dem Arbeitgeber bereits bei der Anmeldung der Elternzeit einen späteren Teilzeitwunsch zu signalisieren und auch schon Vorschläge zum Zeitpunkt und zur Lage der Arbeitszeit zu unterbreiten.

 

Insgesamt stellen diese gesetzlichen Neuregelungen eine weitere Flexibilisierung dar, um einerseits auch während der Elternzeit die berufliche Tätigkeit fortzusetzen und dadurch insbesondere in qualifizierten Berufen den Anschluss nicht zu verlieren. Andererseits ist auch die nunmehrige flexible Gestaltung der Lage der Elternzeit zu begrüßen.

 

Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Umsetzung dieser Neuregelungen in der Praxis eine Reihe von Fragen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer aufwerfen wird.

 

 

Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung hierzu zur Verfügung bzw. vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen.