Betriebsverfassungsrecht - Betriebsrat


Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bringt eine kollektive Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen im Betrieb, die ohne betriebliche Mitbestimmung vom Arbeitgeber als Betriebsinhaber und Arbeitsvertragspartner weithin allein getroffen würden, z.B. die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.

Die betriebsverfassungsrechtlichen Organe, insbesondere der Betriebsrat, nehmen dabei vor allem die Interessen der Belegschaft in ihrer Gesamtheit wahr. Mit der Festlegung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats im BetrVG wollte der Gesetzgeber jedoch nicht in die eigentlichen unternehmerischen Entscheidungen, insbesondere auf wirtschaftlichem Gebiet, eingreifen. Vielmehr ist das Betriebsverfassungsrecht auf die Einräumung von Mitbestimmungsbefugnissen auf betrieblicher Ebene beschränkt und begründet auch kein Mitdirektionsrecht im Sinne einer gemeinsamen Betriebsführung.

 

Der Arbeitgeber bleibt vielmehr Leiter des Betriebs. Er allein kann verantwortlich für den Betrieb handeln. Der Betriebsrat darf nicht einseitig in die Betriebsleitung eingreifen, § 77 Abs. 1 BetrVG. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen vertrauensvoll zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten. Dies ist in § 2 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich gesetzlich normiert.