NEUE REGELUNGEN FÜR ARBEITSVERTRÄGE AB 1. AUGUST 2022

 

Am 1. August 2022  tritt eine Änderung des Nachweisgesetzes (NachweisG) in Kraft. Danach werden die Pflichten des Arbeitgebers zur schriftlichen Abfassung der wesentlichen Arbeitsbedingungen ausgeweitet und verschärft.

So ist für den Nachweis der im NachweisG aufgelisteten Vertragsbedingungen zwingend die Schriftform vorgeschrieben, also ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebers.  Eine Unterzeichnung per digitaler Unterschrift, wie es inzwischen in vielen Unternehmen üblich ist, ist nicht ausreichend.

Außerdem müssen künftig zusätzlich zu den bereits bislang im NachweisG genannten Vertragsbedingungen weitere aufgenommen werden, so insbesondere:

  • das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, insbesondere das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage,
  • die Voraussetzungen der Anordnung von Überstunden und deren Vergütung,
  • im Falle der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über einen Versorgungsträger den Namen und die Anschrift dieses Versorgungsträgers (die Nachweispflicht entfällt nur dann, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist),
  • ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
  • die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
  • ggf. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

 Die neuen Nachweispflichten gelten unmittelbar gegenüber allen Beschäftigten, die ihr Arbeitssverhältnis ab dem 1. August 2022 beginnen. Allerdings können bereits zuvor Beschäftigte geltend machen, dass ihnen vom Arbeitgeber eine Niederschrift entsprechend der gesetzlichen Neuregelung aushändigt wird, wofür dann – relativ kurze – Fristen gelten.

Neu eingeführt wird zudem die Möglichkeit für Behörden, bei Verstößen gegen die Vorschriften des NachweisG ein Bußgeld von bis zu 2.000 EUR zu verhängen.

 

Dementsprechend müssen viele Arbeitsvertragsmuster überprüft und höchstwahrscheinlich angepasst werden. Dies, selbst wenn dort die wesentlichen Vertragsbedingungen bereits enthalten sind. Denn insbesondere die Angabe der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage, die nun erforderlich wird, war bislang in Arbeitsverträgen völlig unüblich.