Einseitige Anordnung von Corona-Tests durch den Arbeitgeber

 

Der Arbeitgeber ist nach § 618 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet. Dementsprechend kann der Arbeitgeber zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.

 

Quelle: BAG Pressemitteilung 21/22

  

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22 –