Verstoß gegen Corona-Schutzvorschriften kann Kündigung rechtfertigen

 

Wenn sich ein Arbeitnehmer mehrfach nicht an die wegen der Corona-Pandemie ergriffenen Hygienemaßnahmen des Arbeitgebers sowie an die Sicherheitsabstände hält, kann dies die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies gilt z.B. für den Fall, wenn ein Arbeitnehmer während einer Pandemie bewusst einen Kollegen aus nächster Nähe anhustet und äußert, er hoffe, dass dieser Corona bekäme. Damit verletzt der Arbeitnehmer in erheblicher Weise die dem Arbeitsverhältnis innewohnende Rücksichtnahmepflicht gegenüber seinem Kollegen. Wenn er dann auch im Übrigen deutlich macht, dass er nicht bereit sei, die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten, genügt dies, um die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2021 - 3 Sa 646/20