Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“

 

Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Crowdsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist. Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet.  Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um solch ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. 

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. Dezember 2020 - 9 AZR 102/20 –

 

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 43/20