Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

  

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) haben "Beschäftigte" zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots einen Auskunftsanspruch. Im Rahmen der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des Gesetztes können dabei im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung verlangen, da es andernfalls an einer Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit im deutschen Recht fehlen würde.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juni 2020 - 8 AZR 145/19 –

 

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 17/20