Vergütung von Fahrtzeiten - Außendienstmitarbeiter

 

Regelungen in einer Betriebsvereinbarung, welche die vergütungspflichtigen Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters verkürzen, sind wegen Verstoßes gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG* unwirksam, wenn die betreffenden Zeiten nach den Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags uneingeschränkt der entgeltpflichtigen Arbeitszeit zuzurechnen und mit der tariflichen Grundvergütung abzugelten sind.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2020 - 5 AZR 36/19 -

 

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 12/20