Urlaubsgewährung – Mitwirkungsobliegenheiten/Initiativlast  des Arbeitgebers

 

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub erlischt bei einer richtlinienkonformen Auslegung von § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Insofern trifft den Arbeitgeber die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Er muss den Arbeitnehmer - erforderlichenfalls förmlich - auffordern, seinen Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfällt, wenn er ihn nicht beantragt.

 

BAG, Urteil vom 25. Juni 2019 – 9 AZR 546/17 –