EuGH verlangt Zeiterfassung für Arbeitnehmer  

 

In seiner Grundsatzentscheidung vom 14. Mai 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union zunächst auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hingewiesen, das in der Charta verbürgt ist und dessen Inhalt durch die Arbeitszeitrichtlinie weiter präzisiert wird. Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, so dass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen. Es obliegt danach den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems zu bestimmen.

 

Urteil des Gerichtshof der Europäischen Union vom 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18 Federación de Servicios de Comisiones Obreras (CCOO) / Deutsche Bank

 

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 61/19