Finanzielle Besserstellung von Betriebsratsmitgliedern unzulässig

 

Nach dem Betriebsverfassungsrecht ist jede materielle Besserstellung oder Vergünstigung, die allein wegen der Betriebsratstätigkeit erfolgt, untersagt (§ 78 BetrVG). Betriebsratsmitglieder dürfen also weder im Vergleich zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern schlechter gestellt werden, sie dürfen aber auch keine Bevorzugung erhalten. Insbesondere dürfen ihnen keine Zuwendungen zufließen, die dem Betriebsratsmitglied nicht aufgrund seines Arbeitsverhältnisses zustehen und auf die andere Arbeitnehmer des Betriebs keinen Anspruch haben.

 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2019 – 7 Sa 1065/18

 

Quelle: Pressemitteilung  LAG Düsseldorf vom 17.04.2019