Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung

 

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dementsprechend ist eine sachgrundlose Befristung unwirksam, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte. 

   

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -

 

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 3/19