Arbeitsvertragliche Ausschlussfrist - Mindestlohn 

 

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte arbeitsvertragliche Verfallklausel, die ohne jede Einschränkung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und damit auch den ab dem 1. Januar 2015 gesetzlich  garantierten Mindestlohn erfasst, verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und ist insgesamt unwirksam . Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvertrag nach dem 31. Dezember 2014 geschlossen wurde. Die Klausel kann auch nicht für den über den Mindestlohn hinaus gehenden Anspruch aufrechterhalten werden (§ 306 BGB).

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2018 - 9 AZR 162/18 – 

 

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 43/18