Offene Videoüberwachung - Kein Verwertungsverbot

 

Die Speicherung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung, die vorsätzliche Handlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Eigentums des Arbeitgebers zeigen, wird nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig, solange die Ahndung der Pflichtverletzung durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich möglich ist.

 

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. August 2018 - 2 AZR 133/18 -

 

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 40/18