Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

 

Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag: Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Deshalb finden die allgemeinen Bestimmungen über den Rücktritt Anwendung (§§ 323 ff. BGB). Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Vertragspartei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

 

Hat also der Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung nicht gezahlt, ist deshalb der Arbeitnehmer zum Rücktritt berechtigt. Ein Rücktritt wirkt dabei ex nunc, dh. für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung entfallen die wechselseitigen Pflichten.

 

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Januar 2018 - 10 AZR 392/17 –

 

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 5/18