Massenentlassungsanzeige - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern?

 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16. November 2017 entschieden, den Gerichtshof der Europäischen Union um die Beantwortung von Fragen zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen zu ersuchen. Für das BAG ist entscheidungserheblich, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Leiharbeitnehmer bei der Bestimmung der Zahl der in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer iSd. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KSchG zu berücksichtigen sind. Für die Beantwortung der Fragen ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Die Regelung in § 17 KSchG über anzeigepflichtige Massenentlassungen dient der Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG.

  

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 16. November 2017 - 2 AZR 90/17 (A) –

 

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 51/17