Unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen verlängerter Kündigungsfrist?

 

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. Dementsprechend hat das BAG eine für beide Seiten in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag auf drei Jahre zum Monatsende normierte Kündigungsfrist für unwirksam  erachtet,  zumal der Arbeitgeber mit der Zusatzvereinbarung das Vergütungsniveau langfristig einfror.

  

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Oktober 2017 - 6 AZR 158/16 –

 

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 48/17