Überwachung mittels Software-Keylogger - Verwertungsverbot

 

Der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einem dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Hat also der Arbeitgeber beim Einsatz der Software gegenüber dem Arbeitnehmer keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung, ist die „ins Blaue hinein“ veranlasste Maßnahme unverhältnismäßig. Die Informationsgewinnung ist in diesem Fall unzulässig und die daraus gewonnenen Informationen unterliegen einem Verwertungsverbot.

  

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2017 - 2 AZR 681/16 –

 

Quelle:   Pressemitteilung BAG Nr. 31/17