Rechtswidriger Streik - Schadensersatzverpflichtung der Gewerkschaft

 

Ein Streik, dessen Kampfziel auch auf die Durchsetzung von Forderungen gerichtet ist, welche die in einem Tarifvertrag vereinbarte Friedenspflicht verletzen, ist rechtswidrig. Er verpflichtet bei schuldhaftem Handeln zum Ersatz der dem Kampfgegner entstandenen Schäden. Die streikführende Gewerkschaft kann nicht einwenden, die Schäden wären auch bei einem Streik ohne friedenspflichtverletzende Forderungen entstanden. 

 

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 -

 

Quelle: Pressemitteilung BAG Nr. 38/16