Strenge Schriftform bei der Geltendmachung von Elternzeit

 

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie nach § 16 Abs. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Das Elternzeitverlangen muss grundsätzlich von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht und führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der Erklärung.

 

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15

 

Quelle: Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht Nr. 23/16